Satzung des Naumburger Kunstvereins e. V.
Stand 29.04.2025
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der
Verein führt den Namen „Naumburger Kunstverein e.V.“. Nach der Eintragung in
das Vereinsregister führt er den Zusatz „eingetragener Verein“, in der
abgekürzten Form „e.V.“
2. Der
Verein hat seinen Sitz in Naumburg (Saale).
§ 2 Zweck und Ziel des Vereins
1. Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Zweck des
Vereins ist Förderung und Unterstützung nicht kommerzieller kultureller
Projekte in Naumburg, insbesondere durch Initiierung und Begleitung von
kulturellen Veranstaltungen und Ausstellungen (z.B. gestaltender Kunst) mit
kunsthistorischer oder künstlerischer Zielrichtung. Dazu gehört auch das Ziel
der Wiedereinrichtung einer Gedenkstätte Fritz Rentsch/Anny Schäfer.
2. Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die
Mitglieder des Vereins werden ehrenamtlich tätig. Sie erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausnahmeregelungen zur Entschädigung für
besondere Aufwendungen beschließt die Mitgliederversammlung.
4. Die
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke im Interesse des
Vereins eingesetzt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 3 Eintragung in das Vereinsregister
Der Verein soll in das Vereinsregister
eingetragen werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied
des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
2. Die
Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu
beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
3. Durch
Beschluss des Vorstandes kann als Anerkennung für besondere Leistungen für das
kulturelle Leben in Naumburg, den Verein an sich oder mit überregionaler
Bedeutung und Bezug zu Naumburg eine natürliche Person zum Ehrenmitglied
ernannt werden. Mit dieser Ehren-mitgliedschaft kann die Befreiung von der
Zahlung des Mitgliedsbeitrages verbunden sein. Ein Ehrenmitglied hat im
Gegensatz zum fördernden Mitglied volles Stimmrecht.
4. Durch
Beschluss des Vorstandes können natürliche und juristische Personen, die den
Verein durch Geld-, Sach- oder Arbeitsleistungen unterstützen, zum
Fördermitglied ernannt werden. Ein Fördermitglied hat im Gegensatz zum
Ehrenmitglied kein Stimmrecht.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die
Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss oder
Tod.
2. Der
Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die
Austrittserklärung muss schriftlich abgefasst sein und spätestens drei Monate
vor Jahresende einem Vorstandsmitglied zugehen. Überzahlte Mitgliedsbeiträge
werden rückerstattet. Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen
Anteil am Vereinsvermögen.
3. Ein
Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
a) vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt.
b) mehr als drei Monate mit der Zahlung von Beiträgen, Umlagen oder sonstigen
finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz
schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von zwei Monaten seinen Verpflichtungen
nachkommt.
4. Über
den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Das auszuschließende Mitglied ist
dazu zwei Wochen vorher einzuladen.
5. Alle
finanziellen oder sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tage der Beendigung
der Mitgliedschaft zu erfüllen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliederversammlung legt den
jährlichen Mitgliedsbeitrag und die Zahlungsweise fest. Zur Überbrückung von
finanziellen Engpässen kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit
Umlagen beschließen.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der künstlerische Beirat.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die
Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal in zwei Jahren als
Jahreshauptversammlung oder wenn es die Belange des Vereins erfordern
einzuberufen. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der
Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand
beantragt.
2. Die
Einberufung hat schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und
Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Leitung der Mitgliederversammlung
obliegt dem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung dem Stellvertreter.
3. Beschlussfähig
ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Sie entscheidet mit
einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Mehrheitsbeschluss ist für
alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmung kann offen oder auf
Beschluss der Mitgliederversammlung geheim erfolgen. Stimmberechtigt ist jedes
Mitglied.
4. Die
gefassten Beschlüsse sind von einem Protokollführer zu protokollieren und den
Mitgliedern zur Kenntnis zu geben. Der Protokollführer wird von der
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.
Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu
unterschreiben.
§ 9 Der Vorstand
1. Der
Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem
Schatzmeister, dem Schriftführer und - ggf. in Personalunion mit dem
Vorsitzenden oder des Stellvertreters - dem Leiter des künstlerischen Beirats.
2. Die
Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier
Jahren gewählt. Der Vorsitzende vertritt den Verein allein. Im Übrigen
vertreten den Verein mindestens zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich.
3. Aufgaben
des Vorstandes sind:
a) die laufende Geschäftsführung des Vereins
b) die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und die Durchführung ihrer
Beschlüsse
c) die Verwaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen.
§ 10 Der künstlerische Beirat
Der künstlerische Beirat besteht aus
einer oder mehreren Personen, die den Vorstand bei der Realisierung kultureller
Vorhaben beraten und unterstützen. Der künstlerische Beirat wird vom Vorstand
bestellt.
§ 11 Die Revisoren
Die
Mitgliederversammlung wählt bei der Wahl des Vorstandes auch zwei Revisoren,
die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen. Sie überprüfen Kasse, Konten
und Belege und berichten auf der Mitgliederversammlung über Ergebnisse der
Prüfung.
§ 12 Auflösung des Vereins
1. Über
die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.
2. Ist
die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so ist der Vorstand der
Liquidator.
3. Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an die Stadt Naumburg zugunsten des Museums, das es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche
Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 14 Sprachliche Gleichstellung
Die verwendeten Personen- und
Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in männlicher als auch in weiblicher Form.
§ 15 Änderungen
Sofern das Registergericht Teile der
Satzung beanstandet, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der
Beanstandung abzuändern.